Man ist sich zwar in Politik und Öffentlichkeit über die konkreten Schritte zur Bekämpfung von Verbrechen selten einig, aber dass man überhaupt Strafen und staatliche Gewalt braucht, darüber herrscht Einigkeit von rechts bis links. Staatliche Gewalt zur Durchsetzung von gesellschaftlichen „Regeln“ und zum Schutz wichtiger Rechtsgüter – wie etwa das Recht auf Eigentum oder die Freiheit der eigenen Person – , sei unverzichtbar. Immer wieder wird auf die Unverzichtbarkeit einer abschreckenden Wirkung von Strafen hingewiesen: Ohne Sanktionen und deren abschreckende Wirkung funktioniere ein soziales Zusammenleben „leider“ nicht. Viele Menschen würden sonst wichtige „rechtliche Spielregeln“ des Zusammenlebens nicht anerkennen und es würden nur die Stärkeren ihr „Recht“ durchsetzen können, das dann aber keines mehr sei. Und gerade die Schwächeren könnten daran doch wohl kein Interesse haben. - Wir wollen gegen diverse „Begründungen“ von staatlichem Strafen zu zeigen, dass die wesentlichen „Gründe“ für Massenkriminalität nicht in den einzelnen Menschen liegen. Die zu erläuternde Gegenthese ist, dass die staatliche Garantie der bürgerlichen Rechts- und Eigentumsordnung selbst fortwährend „gute Gründe“ und Anlässe für den massenhaften Rechtsbruch hervorbringt, der dauerhaft staatliche Sanktionen nötig macht.
Inhalt:
Das staatliche Strafen
1. Strafe in der öffentlichen Diskussion
2. Warum Rechtsbruch und bürgerliche Ordnung zusammen gehören
3. Warum Strafen und bürgerliche Ordnung zusammengehören
5. Wie kommen gewöhnliche Bürger zur Idealisierung von Recht und Gewalt?
7. Schutz von Rechtsgütern = Schutz vor Schädigungen?
- Unterschiede im Ausmaß rechtsfeindlicher Gesinnung
- Die Maßlosigkeit in den Debatten über das richtige Strafmaß bzw. gerechte Strafen
- „Jedem das seine“ – Strafe als Vergeltung
- „Crime doesn't pay“ – Strafe als Abschreckung und als Stärkung des Vertrauens in das Recht
- "Du hast keine Chance, also nutze sie“ – Strafe als Resozialisierung
11. Anhang: Auszug aus dem Strafgesetzbuch
Das staatliche Strafen
1. Strafe in der öffentlichen Diskussion 1
In regelmäßigen Abständen ist hierzulande Kriminalität ein Thema – ebenso regelmäßig wird darüber diskutiert, wie Kriminalität denn am besten zu verhindern sei. Solche Debatten 2 verlaufen häufig ähnlich: Die einen sorgen sich darum, ob der Staat dem Schutzbedürfnis seiner Bürger genügend Rechnung trage und hart genug gegen Verbrecher durchgreife. Andere halten die vorhanden rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für ausreichend, fordern aber ihre konsequentere Ausschöpfung. 3 Eine Minderheit hält die Betonung von Härte für den falschen Weg. Sie macht geltend, dass härtere Strafen und zu viel Gefängnis wenig hilfreich sind für das Ziel, Verbrecher zu anständigen Bürgern zu machen. Insbesondere Linke weisen gerne darauf hin, „dass doch nur derjenige Probleme macht, wer Probleme hat“ und fordern mehr Geld für eine bessere Resozialisierung. Wer ständig Geld einspare und immer miesere Haftbedingungen herstelle (weniger Geld für Ausbildung im Knast und für Sozialarbeiter), dürfe sich nicht wundern, dass Gefängnisse so wenig zur Besserung von Straftätern und damit zum Schutz vor ihrem Rückfälligwerden beitrügen. 4
Man ist sich zwar in Politik und Öffentlichkeit über die konkreten Schritte zur Bekämpfung von Verbrechen selten einig, aber dass man überhaupt Strafen und staatliche Gewalt braucht, darüber herrscht Einigkeit von rechts bis links 5 . Staatliche Gewalt zur Durchsetzung von gesellschaftlichen „Regeln“ und zum Schutz wichtiger Rechtsgüter – wie etwa das Recht auf Eigentum oder die Freiheit der eigenen Person – , sei unverzichtbar. Ohne Strafen gäbe es keinen ordentlichen Schutz der Bürger und ihrer Rechte. Zwar fällt es einigen Menschen durchaus auf, dass (mehr) Strafen bzw. härtere Strafen Verbrechen nicht verhindern. Und es wird gelegentlich zugestanden, dass der Nutzen von Strafen – etwa für die Opfer von Straftaten – fraglich ist. Schließlich machen Strafen das Geschehene für diese Opfer nicht wieder gut, sondern fügen der Gewalt der Straftat bloß weitere Gewalt hinzu. Trotzdem wird immer wieder auf die Unverzichtbarkeit einer abschreckenden Wirkung von Strafen hingewiesen: Ohne Sanktionen und deren abschreckende Wirkung funktioniere ein soziales Zusammenleben „leider“ nicht. Viele Menschen würden sonst wichtige „rechtliche Spielregeln“ des Zusammenlebens nicht anerkennen und es würden nur die Stärkeren ihr „Recht“ durchsetzen können, das dann aber keines mehr sei. Und gerade die Schwächeren könnten daran doch wohl kein Interesse haben. Das staatliche Monopol auf Sanktionen – nur der Staat darf strafen – sei notwendig und dessen konsequente Anwendung unverzichtbar. Es bedeute dem vorhandenen Strafbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen, aber für dessen zivile Erfüllung zu sorgen. Nur so könne maßlose und willkürliche Bestrafung – beispielsweise durch Lynchjustiz – verhindert werden. 6
Im folgenden ist gegen diese „Begründung“ von staatlichem Strafen zu zeigen, dass die wesentlichen „Gründe“ für Massenkriminalität nicht in den einzelnen Menschen liegen. Die zu erläuternde Gegenthese ist, dass die staatliche Garantie der bürgerlichen Rechts- und Eigentumsordnung selbst fortwährend „gute Gründe“ und Anlässe für den massenhaften Rechtsbruch hervorbringt, der dauerhaft staatliche Sanktionen nötig macht. Es wird weiterhin zu zeigen sein, dass die durchgesetzte Behauptung von Öffentlichkeit und Rechtswissenschaft, das Strafrecht diene dazu, ein friedliches Zusammenleben zu sichern und die Bürger zu schützen, 7 an den tatsächlichen Zwecken des Strafrechts vorbeigeht.
2. Warum Rechtsbruch und bürgerliche Ordnung zusammen gehören 8
Bürgerliche Staaten verfügen über das Gewaltmonopol. 9 Das heißt kurz gesagt: Allein der Staat selbst und seine Organe – bzw. von ihm Befugte – haben das Recht, Gewalt anzuwenden oder damit zu drohen. Der Staat dient mit seiner Gewalt der Einrichtung und Aufrechterhaltung einer kapitalistischen Rechts- und Eigentumsordnung. 10 Seinen Bürgern gewährt der Staat Rechte gegenüber anderen Bürgern und gegenüber sich, also gegenüber dem Staat selbst. Von zentraler Bedeutung dafür, wie sich die Bürger in dieser Gesellschaft am Leben erhalten, sind hierbei das Recht auf Freiheit, Eigentum und Gleichheit. Freiheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass man frei ist, Verträge zu schließen und nicht der Sklave von irgendjemandem ist. Eigentum bedeutet die ausschließliche Verfügung über eine Sache. 11 Gleichheit bedeutet, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Letzteres heißt aber auch: Für jeden Einzelnen bilden die Freiheit und das Eigentum der anderen wiederum die Schranke seiner eigenen Freiheit und seines Eigentums. Er kann also mit dieser seiner Freiheit nur bis an die Grenze der Freiheit der anderen gehen.
Die genannten Rechte sind für jede – sei sie nun Friseurin oder Besitzerin eines Frisierladens, Maurerin oder Chefin eines Bauunternehmens – unerlässlich, um etwas zu kaufen und zu verkaufen, kurz: um an die nötigen Mittel zum Leben zu kommen. 12 Indem der Staat Friseuren, Frisierladenbesitzern, Maurerinnen und Bauunternehmerinnen gleichermaßen Freiheit und Eigentum garantiert, ermöglicht er ihnen nicht nur ihre Existenz durch den Kauf von Waren zu bestreiten, er zwingt sie auch dazu. Schließlich ist jeder darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt allein mit den Mitteln zu bestreiten, die ihm als Eigentum zur Verfügung stehen. Da Arbeitsteilung herrscht und kaum jemand sich selbst versorgen kann, sind alle von nützlichen Dingen anderer abhängig. Der Ausschluss hiervon durch die staatliche Garantie des Eigentums macht es für alle Bürger nötig, sich Geld zu beschaffen, um damit wiederum an die Gegenstände ihres täglichen Bedarfs zu kommen. In der Garantie des Eigentums steckt daher eine ziemliche Härte: Diese Garantie bedeutet, dass Bedürfnisse nur als zahlungskräftige befriedigt werden. 13
Je nachdem, wie viel und welches Eigentum einem zur Verfügung steht, wirkt sich die Freiheit zur Betätigung der Personen recht unterschiedlich aus: Eine Maurerin oder eine Friseurin haben nur ihre Arbeitskraft zu verkaufen. Um an Geld zu kommen, müssen sie Unternehmer finden, die ihnen ihre Arbeitskraft (zeitweise) abkaufen. Unternehmer hingegen verfügen über die materiellen Produktionsbedingungen – von LKW über Rohstoffe wie Zement und Steine bis hin zu Betonmischern oder den Frisiersalon mit den entsprechenden Utensilien. 14 Sie bestreiten ihren Unterhalt über einen Teil des Gewinns, den sie mit dem von ihren Arbeitern produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen erzielen. Das können sie einfach deshalb, weil Produktionsmittel und produzierte Waren ihr Eigentum sind.
Dass der Verkauf der produzierten Waren Profit abwirft, ist der einzige Grund dafür, Leute für Lohn arbeiten zu lassen. Wirft die Produktion und der Verkauf von Waren keinen Profit ab, dann stellt ein Unternehmer Arbeiterinnen entweder gar nicht ein oder er entlässt sie. Durch ihre Konkurrenz um Absatz und Profit nötigen sich die Unternehmer wechselseitig das Interesse an der dauernden Verbilligung ihrer Waren durch Kostensenkung auf. Aus der Konkurrenz rührt das Interesse der Unternehmen, die Kosten für die Herstellung der eigenen Produkte soweit zu reduzieren wie möglich. Auch Lohnkosten sind Kosten. Weil der Lohn für das Unternehmen zu den Unkosten gehört, ist er möglichst gering zu halten – im Verhältnis zur Leistung (gemessen in der Zahl der hergestellten Produkte pro Zeiteinheit).
Für alle Lohnabhängigen gilt, dass ihr Einkommen sich nicht nach ihren Bedürfnissen richtet. Einteilen muss sein Geld daher jeder abhängig Beschäftigte. Für viele reicht der Lohn auch für solche Alltagsgegenstände wie Fernseher, Waschmaschinen usw. erst mal nicht. Darauf bauen Autohäuser, Versandhäuser und Banken. Per Raten- und Überziehungskredit machen solche Unternehmen ein Geschäft mit der Abhängigkeit der Menschen von ihrem Lohn. Bei den Lohnabhängigen bedeuten Schulden Abzüge von ihrem künftigen Lohn. Da heißt es einteilen und Sonderangebote kaufen, damit das Geld bis zum nächsten Monatsanfang reicht. Dass sich die Höhe des Lohns nicht nach den Bedürfnissen der Lohnabhängigen richtet, zeigt sich in Deutschland auch am wachsenden Niedriglohnsektor: Arbeiter finden zunehmend nur noch dann Arbeit, wenn sie Löhne akzeptieren, die höchstens ein Überleben am Rande des Existenzminimums ermöglichen – wenn überhaupt. 15
Ökonomische Interessengegensätze bestehen im Kapitalismus, wie oben dargestellt, zwischen Lohnabhängigen und Unternehmen ganz grundsätzlich und zwar bezüglich Lohnhöhe und Arbeitszeit. Aber auch Automobilhersteller kämpfen gegeneinander – etwa um Marktanteile. Zwischen Fleischfirmen und Fleischkäufern hingegen dreht sich der Interessengegensatz um Preis und Qualität der Ware Fleisch. Mieter und Vermieter wiederum streiten darüber, was es konkret heißt, den Wohnraum gemietet zu haben und also nutzen zu können. Lohnarbeiter schließlich konkurrieren untereinander um offene Stellen.
Weil in einer Konkurrenz grundsätzlich die einen ihre Interessen nur gegen die der anderen durchsetzen können, beinhaltet sie zwangsläufig die wechselseitige Schädigung der Interessen der Gesellschaftsmitglieder. Diese Schädigung ist ganz normal und völlig vereinbar mit dem bürgerlichen Recht. Das bürgerliche Recht gibt dieser Konkurrenz bzw. allgemeiner der Austragung von materiellen Interessengegensätzen eine bestimmte Verlaufsform. Dadurch ist sichergestellt, dass Menschen in der Regel ihre Interessen gegen andere ausschließlich in den festgelegten Bahnen durchsetzen – also sich nicht etwa dadurch zum Eigentümer eines Laibes Brot oder eines Hauses machen, indem sie sich diese ohne Zustimmung der Eigentümer mittels körperlicher Gewalt aneignen.
Der Ausschluss der meisten Menschen von vielen Mitteln des Bedarfs durch die Eigentumsgarantie und die negativen Auswirkungen der Konkurrenz sind immer wieder Anlass dafür, das Recht auf Privateigentum oder andere Rechte zu verletzen, um auf diese Weise die eigenen materiellen Interessen besser durchzusetzen oder überhaupt zu verwirklichen. Hierbei muss man weder zuerst an spektakuläre Banküberfälle denken, noch an Delikte wie Kohlenklau oder ähnliche Diebstähle in Osteuropa oder Drittweltländern, die dem nackten Überleben dienen. 16 Taten wie beispielhaft die folgenden geschehen auch in erfolgreicheren kapitalistischen Nationen wie der BRD täglich und zwar zum Teil massenhaft:
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Menschen bezahlen von ihnen bezogene Dienstleistungen, z.B. Strom, nicht, weil sie ihr Geld für andere Dinge ausgegeben haben. 17
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Menschen reisen illegal in ein Land ein und halten sich dort ohne gültige Papiere auf, z.B. in der Hoffnung dem Elend in ihrem Herkunftsland zu entgehen. 18
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Unternehmer nutzen die Rechtlosigkeit oder Unwissenheit von Arbeitern – gerade aus dem Ausland – aus und bezahlen diese nicht, nicht fristgerecht oder zu „gesetzeswidrigen“ Löhnen, um die Konkurrenz zu unterbieten und sich so Aufträge zu sichern. 19
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Auch ansonsten rechtschaffene Bürger lassen andere Menschen „schwarz“ für sich arbeiten. 20 Z.B. beschäftigen Familien massenhaft nicht selten auch ausländische Haushaltshilfen „schwarz“. Diese „dürfen“ nicht nur den Haushalt besorgen, sie „dürfen“ sich, weil die Familie sich die Kosten für eine „reguläre“ Pflegekraft nicht leisten kann, neben dem Haushalt auch noch um die 80-jährige Oma kümmern. 21
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Leute besetzen leer stehenden Wohnraum, weil sie ihn brauchen und manchmal auch, weil sie den Leerstand von Wohnraum für unmoralisch halten.
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Menschen besorgen sich illegale Kopien von Musik, Spielen und anderen digitalen Gütern, weil das „kostenlos“ ist. Außerdem halten sie das Risiko, erwischt zu werden, für gering und die Sanktionen des Staates für verhältnismäßig niedrig. Das eigene Gewissen wird in der Regel nebenbei auch noch relativ gut beruhigt („Die großen Firmen juckt das doch eh nicht.“).
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Menschen, die sich selbst für grundanständig halten, fahren „schwarz“ oder betrügen bei der Steuererklärung, weil ihnen die Fahrkarten zu teuer, die Steuersätze ungerecht erscheinen, weil sie davon ausgehen, niemanden persönlich zu schädigen und sie die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, wiederum als gering ansehen. 22
Diese Beispiele für Kriminalität sind u.a. ein Hinweis darauf, dass auch das Leben in kapitalistisch vergleichsweise erfolgreichen Staaten wie der BRD zumindest für die meisten abhängig Beschäftigten kein Leben ist, in dem es wesentlich um ihre Bedürfnisse ginge. Auch wenn sie selbst ihren Mangel nicht so sehen mögen: Durch das Privateigentum sind die meisten Menschen von vielen Dingen erstmal ausgeschlossen, die sie für ihre Bedürfnisbefriedigung benötigen würden.
3. Warum Strafen und bürgerliche Ordnung zusammengehören
Weil der Staat eine funktionierende kapitalistische Wirtschaft will, kann er den Rechtsbruch nicht dulden. 23 Er muss gegenüber seinen Bürgern Freiheit, Gleichheit und Eigentum und die Einhaltung von Verträgen gewaltsam garantieren. Da er weiß, dass das wirtschaftliche Leben von Interessengegensätzen durchzogen ist, deren ungeordnete Austragung das dauerhafte Funktionieren von kapitalistischem Wachstum in Frage stellt, hat der Staat im Zivilrecht alle Geschäfte der Bürger der rechtlichen Form des Vertrages unterworfen. Auch hat er die Bürger als Vertragspartner mit Ansprüchen ausgestattet, die es ihnen erlaubt, ihre Interessen gegen die andere Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Staatsgewalt durchzusetzen – über die Klage vor dem Zivilgericht bis hin zur Zwangsvollstreckung 24 .
Mit dem Strafrecht legt der Staat u.a. fest, welche Verstöße gegen seine Rechtsordnung er überhaupt mit Sanktionen in Form von Strafen ahnden will und wie schwer diese ausfallen. 25 Da der Staat weiß, dass ökonomische Interessen und moralische Erwägungen (alleine) die Mehrheit der Bürger nicht von Rechtsbrüchen abhalten, versucht er anders Einfluss zu nehmen. Über die Einordnung von Handlungen als Straftaten, durch Sanktionen (von der Geldstrafe bis zu lebenslanger Haft bzw. in manchen Staaten bis zur Todesstrafe), durch das Strafmaß und durch die Erhöhung der Aufklärungsquote von Verbrechen drückt er seinen Bürgern (mehr) Material für die von ihm unterstellten Kosten-Nutzen-Kalkulationen auf. Rechtsbrüche bzw. „Verbrechen dürfen sich nicht auszahlen“, so die gerne genannte Begründung. Das bloße Eigeninteresse der Schadensvermeidung also soll die potentiellen Rechtsbrecher unter den Bürgern von Rechtsbrüchen abhalten und so Rechtsverletzungen begrenzen. Dies gilt nicht nur für den Bereich des Strafrechts, sondern auch für das Zivilrecht.
Funktioniert diese Kalkulation gesamtgesellschaftlich, dann kann sich jeder Bürger darauf verlassen, dass Verträge mit anderen – seien es normale Kaufverträge, Arbeitsverträge oder Mietverträge – in der Regel auch dann eingehalten werden, wenn der andere von der Nichteinhaltung einen Vorteil hätte. Er kann sich darauf verlassen, dass Schwarzfahren, Autodiebstahl und Steuerbetrug Ausnahmen bleiben. Aber die Möglichkeit, säumigen Zahlern von Kleinkrediten den Gerichtsvollzieher nach Hause zu schicken oder Autodiebe ins Gefängnis zu sperren, schließt die Schädigung der Bürger durch weitere Autodiebstähle oder unbezahlte Kredite nicht aus. Selbst wenn ein „Täter“ eingesperrt wird, dann ist das „Delikt“ mitsamt seinen gesellschaftlichen Ursachen noch nicht verschwunden. Die Arbeit von Gerichtsvollziehern beseitigt schließlich auch nicht die Gründe, warum viele Leute regelmäßig die Raten für ihre Kleinkredite nicht mehr bezahlen können.
Das ist allerdings auch kein Wunder: Ein Staat, dem es um das Wachstum der nationalen Wirtschaft geht, kann sich nicht zum Ziel setzen, allen Bürgern ein Einkommen und damit einen solchen Wohlstand zu ermöglichen, der es überflüssig machen würde, Käufe auf Kredit vorzunehmen. 26 Ebenso wenig will er mit seinem Recht vor allen Schädigungen schützen, die in einer Gesellschaft mit einer kapitalistischen Ökonomie regelmäßig auftreten. Das ist schlicht nicht die Aufgabe des bürgerlichen Rechtes: Recht legt fest, wann überhaupt – rechtlich gesehen – eine Schädigung eines anderen Interesses vorliegt, wie weit sie gehen darf und wo sie ihre Grenze hat. Schädigungen, die für das Funktionieren von Staat und kapitalistischer Wirtschaft als unerlässlich angesehen werden, sind also mit dem Recht in gewissen Grenzen erlaubt und gewollt. Am deutlichsten zeigt sich das an der Regelung von Lohnarbeit (Begrenzung der Arbeitszeit, Minimum an Arbeitsschutz usw.). Das erklärt auch, warum Kriege oder Atomkraftwerke nicht verboten sind, Schädigungen, die man sich und damit der eigenen Gesundheit zumuten kann – etwa durch Drogenkonsum –, dagegen schon.
Zwischenfazit: Eine oft gehörte Legitimation von Strafen lautet, dass viele Bürger das Recht auf Eigentum ohne Drohung mit Gewalt nicht anerkennen würden. Dies wird gerne als Begründung für die prinzipielle Notwendigkeit von Gewalt für jegliches gesellschaftliche Zusammenleben von Menschen angeführt. Dabei wird aber von dem Umstand abgesehen, dass es ohne die Garantie von Freiheit, Gleichheit und Eigentum auch keine massenhaften Verletzungen von Eigentum gäbe. Die Garantie dieser Prinzipien zwingt nämlich jeden, mit seinem Eigentum sein „Glück“ auf dem Markt bzw. in einer kapitalistischen Ökonomie zu suchen. Die materiellen Ursachen für die massenhafte Verletzung von Eigentum bringt der Staat insofern selbst hervor, als er alle auf die Existenz als Eigentümer und damit als Marktteilnehmer verpflichtet und sie den Marktgesetzen aussetzt. Der Umstand, dass Strafen in kapitalistischen Gesellschaften nötig sind, verrät daher wenig über die Natur des Menschen, dafür umso mehr über die Gewaltträchtigkeit und den materiellen Mangel der Gesellschaften, in denen es Eigentum und eine kapitalistische Ökonomie gibt.
4. Das Interesse des bürgerlichen Staates an der Akzeptanz des Rechts durch die Mehrheit seiner Bürger
Das Funktionieren eines Rechtsstaates setzt voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung das Recht nicht nur deshalb akzeptiert, weil sie durch die unmittelbare Drohung von Gewalt davon abgehalten wird.
Als Rechtsstaat geht es dem Staat darum, dass die Mehrheit der Bürger das Recht auch nicht nur deswegen anerkennt, weil sie darin ein Mittel zur Durchsetzung ihrer partikularen (ökonomischen) Interessen zu sieht. Sondern weil sie die Minimalvoraussetzung eines „zivilisierten Zusammenlebens“ darin erblickt. Warum? Damit Kapitalismus dauerhaft klappt, muss sich zumindest die überwiegende Mehrheit der Bürger freiwillige dem Recht als unbedingte Regelungsinstanz unterwerfen 27
Auch Politiker mögen die Durchsetzung des Rechts als dem verbindlichem Mittel der Austragung von gesellschaftlichen Gegensätzen für eine selbstlose Dienstleistung des Staates in Sachen „zivilisiertes Zusammenleben“ halten. Tatsächlich hat der Staat daran ein eigenes, den ökonomischen Interessen seiner Bürger gegenüber auch entgegengesetztes Interesse; in diesem Sinne ist Recht Herrschaftsmittel. Erst wenn die überwiegende Mehrheit der Bürger beim Verfolgen ihrer Interessen gegeneinander bedingungslos das Recht achtet, herrscht der Zustand, auf den es dem Staat als ideellem Gesamtkapitalisten ankommen muss. Die einzelnen Bürger akzeptieren dann mehrheitlich das Recht und die Staatsgewalt prinzipiell, d.h. auch dann, wenn die Durchsetzung des Rechts gegen ihre partikularen Interessen steht 28 . Z.B. durch die Einsicht in den Verzicht auf politische Streiks (diese sind in Deutschland verboten). Erst unter dieser Bedingung wird Kapital im Land investiert statt abgezogen und ist dauerhaftes Wachstum möglich. Erst unter dieser Bedingung kann der Staat im Interesse des Standortes Zumutungen gegen seine Bürger durchsetzen, ohne dass diese darüber an der Rechtsordnung selbst grundsätzlich zweifeln – oder an der Wirtschaftsordnung, der diese Rechtsordnung dient. Falls es aber zu ernsthaftem politischem Widerstand etwa in Form von Fabrikbesetzungen oder Massenstreiks kommt, steht nicht die Wirtschaftsordnung zur Disposition, sondern es werden die Grundrechte außer Kraft gesetzt und es gelten die Notstandsgesetze.
5. Wie kommen gewöhnliche Bürger zur Idealisierung von Recht und Gewalt?
Recht, das in dem eben beschriebenen Sinne als Herrschaftsmittel – d.h. zur Durchsetzung von Staatsinteressen gegen die gegensätzlichen Interessen der Bürger – funktioniert, kann es nur geben, wenn die Mehrheit der Bürger ihre partikularen Interessen dem Recht freiwillig unterordnet, weil sie die Herrschaft des Rechts als unerlässlich für ein zivilisiertes Zusammenleben ansieht. Gewaltsame Durchsetzung und Herrschaft des Rechts beziehen ihre moralische Legitimation aus dem Ideal des Rechtsstaates als einer über den gegensätzlichen Interessen der Bürger stehenden Instanz, die allein dem Recht und seiner Durchsetzung verpflichtet ist und alle Bürger gleich behandelt. Idealisierende Bilder von Recht und vom Rechtsstaat und die damit verbundene Wertschätzung von beidem sind in den wirtschaftlich erfolgreichen demokratischen Staaten wie der BRD historisch und gesellschaftlich breit durchgesetzt. 29
Spätestens im Kindergarten und in der Schule wird einem beigebracht, seine besonderen Interessen nicht nur an anderen Sonderinteressen, sondern vor allem an Regeln, die für alle verbindlich gelten sollen, zu relativieren. Solche Regeln erkennen schon viele Schulkinder als unbedingte, über die eben nicht zu diskutieren ist, nicht nur deshalb an, weil sie es müssen. Ausgehend von ihrem Willen, sich etwa im schulischen Leistungsvergleich zu bewähren, lernen sie früher oder später die Allgemeinheit der Regeln für die Leistungsbeurteilung oder, abstrakter gesagt, Gerechtigkeit als vermeintlich gutes Mittel ihrer Interessendurchsetzung zu schätzen: Weil für alle dieselben Regeln gelten, werde kein Kind bevorzugt oder benachteiligt. Alle hätten die gleichen Chancen im Leistungsvergleich. Die durch Erziehung und Erfahrungsverarbeitung gewonnene Wertschätzung von Gerechtigkeit und von allgemeingültigen Regeln des sozialen Miteinanders finden viele Bürger in ihrem späteren Alltag als Erwerbstätige und Mieter in der Regel bestätigt. Das Recht erscheint ihnen als zivilisatorische Leistung, weil es nicht nur das Eigentum des Vermieters schützt, sondern auch das Interesse des Mieters auf Schutz vor willkürlichen Mieterhöhungen. Das Kündigungsschutzgesetz wird für sie zu einer staatlichen Maßnahme, die einem auch als Arbeiter ein Stück Sicherheit gibt, weil es ein unmittelbares „Hire and Fire“ verhindert.
Die Menschen, die von ihren praktischen Interessen, etwa als Erwerbstätige und Mieter zu einer positiven Beurteilung des Rechtes kommen, gelangen dazu, indem sie von den bestehenden rechtlichen und ökonomischen Verhältnissen ausgehen. Unter diesen wollen sie zurecht kommen. Als politisierte Staatsbürger finden sie früher oder später Anlässe, sich auch grundsätzlich darüber Gedanken zu machen, welchen Wert eigentlich so ein funktionierender Rechtsstaat – wie es ihn in Deutschland gibt – für den Bürger hat. Dabei kommen sie dann ungefähr zu folgendem Schluss: Ohne Rechte und einen Staat, der darauf aufpasst, dass diese für alle gleichermaßen gelten, sei es unmöglich, dass alle, also auch sie selbst, die gleiche Möglichkeit haben, ihre Interessen gegen andere zu behaupten. Arbeiter z.B. können sich ganz gut vorstellen, dass Unternehmen ihnen ihren Lohn nicht fristgerecht zahlen würde, wenn dies nicht im Arbeitsrecht geregelt wäre. Handwerker z.B. wissen, dass ihre Kunden immer wieder „gute“ Gründe haben geleistete Dienste nicht oder nur teilweise zu bezahlen und sie daher auf unbezahlten Rechnungen sitzen blieben, wenn sie ihre Ansprüche nicht per Gericht und per Zwangspfändung durchsetzen könnten. Der Staat ermögliche durch seine Rechtsordnung und die damit verbundene verbindliche Reglung der Austragung von Konflikten zwischen gegensätzlichen Interessen erst ein gewaltloses, friedliches Zusammenleben von Menschen mit ihren nun einmal auch gegensätzlichen sozialen Interessen. Durch seine Unparteilichkeit sorge der Rechtsstaat dafür, dass auch die Schwächeren zu ihrem Recht kämen. In dieser Sichtweise tritt der Staat mit seiner Gewalt und der Rechtsordnung zu ihrem Leben als Erwerbstätige, Verkäufer von Dienstleistungen oder Mieter und den Konflikten mit Arbeitgebern, Kunden und Vermietern hinzu, um eine zivile Austragung dieser Konflikte zu ermöglichen. Eine zutreffende Bestimmung der Leistung des Rechts ist dies aber, wie oben gezeigt wurde, nicht. Die staatlichen Gesetze regeln nämlich Interessengegensätze, die unabhängig von den Gesetzen in der Form gar nicht vorhanden wären. Derselbe Staat setzt mit dem Recht auf Eigentum und der Verpflichtung der Bürger zum Kauf und Verkauf von Waren auf dem Markt schließlich erst die Abhängigkeit von Mietern gegenüber Vermietern, von Verkäufern gegenüber den Zahlungen ihrer Kunden und die Abhängigkeit von Arbeitern gegenüber Unternehmern in Kraft, aus der die Interessengegensätze resultieren, die eine rechtliche Regulierung dieser Gegensätze nötig machen.
Diese Verkehrung von Existenzgrund und Folge wiederholt sich in einer üblichen Rechtfertigung staatlicher Gewalt und staatlicher Sanktionen. Die meisten Menschen wissen in der Regel schon aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der Knappheit ihrer finanziellen Mittel, dass sie selber im Kaufhaus mehr oder weniger häufig nicht bezahlen würden, wenn es keine Polizei und keine Strafen für Diebstähle gäbe. Sie können sich denken, dass für die Benutzung von Bussen und Bahnen viele Menschen keine Tickets kaufen würden, gäbe es keine Kontrollen und keine Bußgelder. Bei solchen Gedankengängen gehen die, die sie anstellen, von den Verhältnissen in einer bürgerlichen Gesellschaft aus und überlegen sich dann, wie denn wohl „die Welt“ aussähe, wenn es kein staatliches Gewaltmonopol und keine staatlichen Bußgelder und Strafen gäbe. Übrig bleiben in ihrer Vorstellung Verhältnisse, in denen Rechte niemand mehr ernst nimmt und in denen daher Chaos und Not herrschen. 30 Kaufhäuser müssten dicht machen und Verkehrsbetriebe ihren Betrieb einstellen, weil sich Geschäfte nicht rentieren würden. Und dies alles, weil es da kein staatliches Monopol auf Gewalt mehr gäbe, das der rücksichtslosen Durchsetzung von gegensätzlichen Interessen der Menschen Schranken setzen könnte. Angesichts einer solchen Alternative erscheinen den Menschen das staatliche Gewaltmonopol und Sanktionen für menschliches Zusammenleben schlechthin als unverzichtbar. Wenn durch solche Gedankenexperimente aber überhaupt etwas „bewiesen“ wird, dann der Umstand, dass ein halbwegs friedliches Zusammenleben in einer Welt mit Eigentum, Konkurrenz und dem dazugehörigen Mangel ohne Gewalt nicht geht. Der zentrale Fehler bei dieser Art von „Begründung“ staatlichen Strafens mit der Bedrohung von Rechten durch Rechtsverletzter besteht darin, sich die überhaupt erst durch den Staat eingerichteten Verhältnisse einfach ohne den Staat zu denken. Die Konkurrenz aller gegen alle und alle daran hängenden materiellen Mangel erscheinen dann als vorstaatliche.
6. Die strafrechtliche Bestimmung von Schuld: mangelnder Wille zur Unterordnung unter die bürgerliche Rechtsordnung
Die allgemeine Gültigkeit des Rechtes setzt voraus, dass Rechtsbrüche von Seiten der Bürger und Gewalt von Seiten des Staates zur Durchsetzung des Rechts die Ausnahme bleiben von der Regel, dass Interessengegensätze mittels Recht ausgetragen werden. Als Rechtsstaat geht es dem Staat daher um die freiwillige Anerkennung seiner Rechtsordnung durch die Bürger 31 . Er verpflichtet sich darauf, beim Strafen sorgfältig zwischen Rechtsbrechern und rechtstreuen Bürgern zu unterscheiden. 32
Aus dem Interesse an freiwilliger Unterordnung der Bürger erklärt sich auch ein wichtiger Grundsatz des Strafrechts: Keine Strafe ohne Schuld – und auch nicht ohne Schuldfähigkeit. Es reicht nämlich nicht aus, dass eine Handlung des Angeklagten einen Tatbestand 33 erfüllt und rechtswidrig ist. 34 Nur wenn der Angeklagte auch schuldfähig ist, d.h. u.a., dass er das Unrecht seines Handelns einsehen kann und seinen Willen nach seiner Einsicht bestimmen kann, ist er für ein rechtswidriges und tatbestandsmäßiges Handeln auch bestrafbar. 35
Schuld setzt voraus, dass sich jemand über ein Verbot hinwegsetzt, obwohl er auch anders hätte handeln können. Genauer gesagt: Grundsätzlich geht der Staat davon aus, dass jede Straftat aus einer Entscheidung für den Rechtsbruch resultiert. So stellte der BGH fest: „Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich für das Recht hätte entscheiden können.“ 36 Diese Bestimmung von Schuld zeigt, dass der Staat nicht bloß eine Tat, sondern immer auch eine Willensbestimmung beurteilt. Ein Diebstahl etwa zeuge immer auch von dem Willen, das Recht als solches zu brechen. 37 Es wird also dem Täter neben einer bestimmten Tat immer auch ein Mangel an Willen zur Unterordnung unter die Rechtsordnung vorgeworfen: Gegenstand des Schuldvorwurfs ist nicht alleine die Tat, sondern immer auch die in der „rechtswidrigen Tat zum Ausdruck kommende fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung“ 38 .
In dieser strafrechtlichen Bestimmung von Schuld zeigt sich, was der Staat von seinen Bürgern erwartet: Er hat sich der Rechtsordnung unbedingt zu unterwerfen, und zwar völlig unabhängig von seiner sozialen und individuellen Lage und sich daraus ergebenden Gründen für Straftaten. 39 Die Strafe soll Ersatz sein für die vorenthaltene freiwillige Unterordnung (Details s.u.).
7. Schutz von Rechtsgütern = Schutz vor Schädigungen?
Verbrechen beinhalten oft Schäden für die Opfer. Das legt ein und weit verbreitetes Missverständnis nahe: Handlungen seien deshalb unter Strafe gestellt, weil durch sie Menschen in ihrer Gesundheit geschädigt oder der Mittel ihres Unterhalts beraubt würden. Die damit verbundene Unterstellung, es ginge beim Strafen entscheidend um die Gesundheit oder die Mittel des Einzelnen zum Leben, ist aber falsch.
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Bricht jemand wiederholt in einen Kiosk ein, um sich mit Spirituosen und ausreichend Zigaretten zu versorgen, dann wird diese Handlung gemäß dem StGB unter den Paragraphen des Diebstahls 40 subsumiert, ganz unabhängig von den gesellschaftlichen Bedingungen der Taten. Entlässt dagegen ein Unternehmen 2.000 seiner „Beschäftigten“, weil in einem anderen Land billiger und damit rentabler zu produzieren ist, dann ist das rechtens. Unabhängig davon, was das für die entlassenen Menschen bedeutet, ihr Einkommen zu verlieren und damit die Mittel ihres Unterhalts. Das Unternehmen nimmt einfach und brutal sein Recht als Eigentümer wahr, während der arbeitslose Dieb den Willen zur Achtung vor dem Eigentum und damit vor dem Recht vermissen lässt.
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Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ gilt für alle: Auf den Schutz seiner Person kann ein Arbeitnehmer sich berufen, wenn er von seinem Chef geschlagen wird – aber nicht, wenn er sich kaputt gearbeitet hat. Während „Körperverletzung“ als Delikt mit empfindlichen Strafen geahndet wird, ist die Zerstörung von Körper, Geist und Psyche in kapitalistischen Fabriken im Strafgesetzbuch nicht zu finden. (Wenn sie ein durchschnittliches und als solches sogar erlaubtes Maß übersteigt, hat das Unternehmen allenfalls mit einer Buße zu rechnen.)
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Es gibt Handlungen, bei denen niemand geschädigt wird und die dennoch bestraft werden, z.B. einvernehmlicher Inzest 41 . (Das dürfte daran liegen, dass dieser der aktuell vorherrschenden Vorstellung von der bevölkerungspolitischen Aufgabe der Familie widerspricht.)
Hieran zeigt sich: Mit dem Strafrecht wird an das Handeln der Privatsubjekte ein Maßstab angelegt, für den es nicht entscheidend ist, dass es durch eine Tat zu einer Schädigung kommt. Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Rechtsgüterschutz 42 und dem Schutz vor Schädigung: Wenn Verbrechen bestraft werden, reagiert der (Rechts-)Staat als Betroffener. Wo er auf eine Schädigung durch Verbrechen mit seinem Strafrecht reagiert, interessiert diese den Staat von vornherein nur unter einem ganz bestimmten Gesichtspunkt, nämlich als Verletzung von Rechtsgütern. 43 Wer ist durch Diebstahl von Alkohol und Zigaretten geschädigt? Nicht einfach der Kioskbesitzer, dem 400 Euro fehlen, sondern der Kioskbesitzer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, also das Rechtsgut Eigentum, also die Rechtsordnung: Diese hat der Täter durch seinen Diebstahl infrage gestellt.
Ein Beleg dafür ist die Reaktion des Staates auf die Schädigungen. Der Schaden, der „gesühnt“ werden soll, ist nicht der, der dem Kioskbesitzer oder anderen Opfern von Diebstählen entstanden ist. Dem Schadensausgleichs kommt dementsprechend im Strafrecht nur eine untergeordnete Rolle zu, er ist nicht bestimmend für das staatliche Strafen. 44 Den materiellen Schadensausgleich macht der Staat zur Sache der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Täter bzw. des Opferentschädigungsgesetzes. 45 Die „Wiedergutmachung“, um die es im Strafrecht geht, besteht vielmehr in der Wiederherstellung der unbedingten Gültigkeit des Rechts. Diese hat nicht im Ausgleich von materiellen oder gesundheitlichen Schäden der Opfer ihr Maß, sondern in der Unterwerfung des Täters unter die staatliche Gewalt, die der Schwere seiner Schuld als angemessen gilt.
8. Das Strafrecht: Nicht die Verwirklichung eines Ideals von Gerechtigkeit, sondern Ausdruck des politischen Willens zum Schutz der bürgerlichen Rechtsordnung
Das bundesdeutsche Strafgesetzbuch (StGB) besteht aus zwei Teilen. Im allgemeinen Teil ist abstrakt festgelegt, wann eine Handlung als Straftat angesehen wird. Dafür sind drei Kriterien wichtig: Wann liegt überhaupt bei ein Tatbestand vor? Wann ist das Kriterium der Rechtswidrigkeit erfüllt? Und wann kann außerdem Schuldhaftigkeit beim Täter angenommen werden?
Nachdem das ganz allgemein beschrieben ist, folgen im besonderen Teil des StGB Definitionen verschiedener Straftatbestände wie Totschlag, Mord, Betrug, Diebstahl und viele andere. Das StGB ist nicht nur eine Liste der Tatbestände, sondern es wird für jeden Tatbestand ein so genannter Strafrahmen festgelegt. Der besagt, welche Strafe man für diese oder jene Tat mindestens und höchstens zu erwarten hat. Mit dem Strafrahmen ist aber noch nicht die konkrete Strafe festgelegt. Darüber muss in jedem einzelnen Strafprozess durch das jeweilige Gericht im Rahmen der sogenannten Strafzumessung anhand des Einzelfalls entschieden werden. 46 Mit der Orientierung der Strafzumessung am Einzelfall entspricht das StGB dem Grundsatz, dass jede Strafe sich nach (der Größe) der Schuld zu richten habe. Von der Schuld und ihrem „Umfang und Gewicht“ hängt die Bemessung der Strafe ab. 47
Bei der Festlegung von Straftatbeständen und der Festlegung des jeweiligen Strafrahmens geht der Staat in seiner Funktion als Gesetzgeber folgendermaßen vor: Alles, was die Leute tun – oder tun könnten – bezieht er auf seine grundlegenden Rechtsgüter. Er entscheidet einfach anhand seiner politischen Interessen, welche dieser Taten er als grundsätzliche Gefährdung der Rechtsordnung bestraft sehen will und in welchem Maße. Er folgt hierbei nicht einem überzeitlichen Ideal von Gerechtigkeit . Allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Strafgesetzen Eigentum voraussetzen, zeigt, dass die Kriterien, nach denen die Auswahl von schützenswerten Gütern geschieht, nicht von (überzeitlichen) Maßstäben herrühren, sondern von solchen, die für eine bürgerliche Gesellschaft maßgeblich sind. Das Strafrecht ist wie das Recht überhaupt die Verkörperung des politischen Willens eines bürgerlichen Staates. Es zeigt sich daher auch im Strafrecht, was ein solcher Staat seinen Bürgern verbietet und damit zugleich, was er von ihnen erwartet. Dass es darüber innerhalb der Parteien unterschiedliche Meinungen gibt und sich die „gültige Meinung“ im Streit der Parteien durchsetzen muss, stimmt. Das ändert aber an den grundlegenden Maßstäben der Beurteilung vom Strafrecht insgesamt nichts Wesentliches.
Friedliche Fabrikbesetzungen im Rahmen „wilder“ Streiks zur Durchsetzungen von Lohnerhöhungen etwa fallen in der BRD unter den Tatbestand der Nötigung, während der Einsatz von Polizeigewalt gegen solche Besetzungen oder Aussperrungen erlaubt ist. Die Tätigkeiten von Schleppern oder Schleusern gilt in bürgerlichen Staaten nicht als Beruf wie jeder andere, sondern als Verbrechen. 48 Während das StGB die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe stellt, stellt die vorsätzliche Tötung anderer Menschen durch deutsche Soldaten keine Straftat dar, wenn sie mit ihrem Auftrag vereinbar ist. An den Kriterien dafür, was unter Strafe steht, wird auch deutlich: Schädigungen von Menschen stehen nur dann unter Strafe, wenn sie von einem Staat als Gefahr für sich, für die bürgerliche Ordnung oder für das „friedliche“ Zusammenleben der Konkurrenzsubjekte in ihr eingeschätzt werden. 49
Ändern sich die Einschätzungen über die Folgen, die von sanktionierten Handlungen für ein schützenswert erachtetes Rechtsgut (z.B. Ehe und Familie) für das Zusammenleben in einer bürgerlichen Gesellschaft ausgehen, dann kann dies auch zu Veränderungen im Strafrecht führen. „Bis etwa zum 2. Weltkrieg betrachtete der bürgerliche Staat Sexualität als Gefahr für die Gesellschaft. Er forderte Unterordnung, Verzicht, Bescheidenheit und Unterwerfung; auch in Sachen Sexualität. Da passte eine Sexualität, die nur auf Lust aus war, nicht recht ins moralische System. Entsprechend ging der Staat dagegen vor und eröffnete nur eine alternativlose Weise, die Sexualität sozial anerkannt und staatsdienlich auszuüben: die Ehe.“ 50 „Abweichende“ Formen der Sexualität wurden kriminalisiert und sanktioniert. So galt etwa in Deutschland bis 1969 die Homosexualität als Straftatbestand (§ 175 StGB). Ebenfalls bis 1969 existierte der sogenannte Kuppeleiparagraph (§ 180 StGB). Der stellte es unter Strafe, einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur „Unzucht“ zu verschaffen. 51 In dem Maße, in dem sich bei den Regierungsparteien und in der Öffentlichkeit die Einschätzung durchsetzte, dass „abweichende Formen“ der Sexualität die Ehe und ihre Aufgaben – nämlich den Zwang zur wechselseitigen Versorgung und Verpflichtung zur Erziehung des Nachwuchses – nicht gefährden, sondern eher stabilisieren, hat der Staat Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre eine ganze Reihe von Gesetzen abgeschafft, mit denen er früher seinen Bürgern das Leben schwerer gemacht hat.
Unterschiede im Ausmaß rechtsfeindlicher Gesinnung
Wie gezeigt, geht es dem Staat bei der Bestrafung eines Täters um die Unterordnung seines Willens unter die Rechtsordnung. Die Schwere der Schuld wird entsprechend nicht allein an der Verletzung eines Rechtsgutes, sondern immer auch in dem vermeintlichen Ausmaß der Abweichung des Straftäters von den Erwartungen der Rechtsordnung als ganzer festgemacht. Es ist also sowohl für die Spanne des Strafmaßes/rahmens als auch für die Strafbemessung im Einzelfall das jeweilige Ausmaß an rechtsfeindlicher Gesinnung des Einzelnen bedeutsam, das sich in der jeweiligen Tat angeblich zeigt.
Wodurch werden Unterschiede in der rechtsfeindlichen Gesinnung im Strafgesetz charakterisiert? U.a. durch die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. 52 Warum sieht der Staat vorsätzliche Tathandlungen schwerwiegender als fahrlässige an? Wer rechtswidrig eine strafbare Handlung begeht, etwa eine Hauswand ohne Einverständnis des Eigentümers mit Farbe besprüht, der handelt vorsätzlich, wenn er das Graffiti dort absichtlich gesprüht hat. Er handelt fahrlässig, wenn er zwar einen Auftrag vom Eigentümer hatte, die Wand zu verzieren, aber es an der nötigen Vorsicht, etwa bei Malerarbeiten, fehlen ließ.Vorsätzliche Straftaten bestraft der Staat härter, weil er die entsprechende Gesinnung für gefährlicher hält als die Gesinnung, die er fahrlässig begangenen Taten entnimmt. Charakteristisch für den Vorsatz sei nämlich die „rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung des Täters“ gegenüber den Verhaltensnormen des Rechtes im Unterschied zu einer „nachlässige[n] oder sorglose[n]“ bei der Fahrlässigkeit“ 53 .
Bei vorsätzlichen Taten wird aber im Hinblick auf die unterstellte Rechtsfeindlichkeit nochmals genau unterschieden. Dieselben vorsätzlich begangenen Taten, wie etwa die rechtswidrige, schuldhafte Tötung eines Menschen – juristisch: die Verletzung des Rechtsgutes Leben –, werden etwa mit sehr unterschiedlich hohen Mindest- und Höchststrafen belegt . Mord und Totschlag sind beides vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen. Ein Mord wird aber, wenn z.B. „niedrige“ Beweggründe vorliegen, wegen dieser Beweggründe weitaus härter bestraft als Totschlag. 54
Im Rahmen der Strafzumessung wird das Ausmaß an individueller Schuld weiter konkretisiert: So hebt § 46 StGB, der die Ausschöpfung des Strafrahmens durch den Richter regelt, in Absatz 2 z.B. „die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und [den] bei der Tat aufgewendete[n] Wille[n]“ als Umstände der Tat hervor, die bei der Ausschöpfung des Strafrahmens zu berücksichtigen sind.
Die Maßlosigkeit in den Debatten über das richtige Strafmaß bzw. gerechte Strafen
Die Ideologie vom Strafrecht als Beitrag zur Verwirklichung einer Idee von Gerechtigkeit bildet zusammen mit den moralischen Vorstellungen vieler Bürger die Grundlage für die regelmäßig stattfindenden Debatten über das richtige Strafmaß. In diesen Debatten fühlen sich Bürger, angeregt durch Politiker und Medien, bemüßigt, ihre Vorstellungen darüber zu äußern, welche Verbrechen aus Gründen der Gerechtigkeit härter bestraft gehörten als andere. Die Akteure solcher Debatten wie auch das Strafrecht selbst 55 unterstellen, es gäbe ein allgemeines moralisches Maß, das es ermöglicht, so verschiedene Delikte wie Diebstahl, Körperverletzung und die Tötung eines Menschen hinsichtlich der Schwere der jeweils zugrunde liegenden „Verbrechen“ zu vergleichen und zu gewichten. Anders wäre die Forderung, jeden Täter gerecht zu bestrafen, d.h. entsprechend der „Schwere“ seiner Schuld sinnlos.
Den verschiedenartigen Taten kann ein solches Maß nicht inne wohnen. Allerdings ist das Vergleichen so unterschiedlicher Taten wie das Erschießen eines Menschen, das Verprügeln eines Menschen und der Raub einer Handtasche an sich schon eine schräge Sache. Auch das Bemühen, das Ausmaß der Schädigung als solche zum Maß zu machen, das die unterschiedlichen Taten vergleichbar macht, ist blödsinnig: Zwar liegt bei den genannten Beispielen jeweils eine Schädigung vor, trotzdem ist es unsinnig davon zu sprechen, ein Erschossener sei viel härter geschädigt als ein Verprügelter und dieser wiederum sei stärker geschädigt als ein Beklauter. Versuche, das quantitative Verhältnis von Strafmaßen für verschiedene Taten proportional zum Ausmaß der durch die Taten jeweils bewirkten Schädigung zu bestimmen, müssen schon deshalb scheitern, weil Schädigungen immer auch eine subjektive Seite haben. Wie schlimm ein Autodiebstahl für den Autoeigentümer ist, hängt schließlich auch davon ab, ob er dagegen versichert oder ob er das Geld hat, sich ein neues zu kaufen und ob er das Auto für den eigenen Job braucht. Eine objektive Begründung einer gerechten Strafe auf der Grundlage von Bestimmungen, die den Tathandlungen oder den durch sie verursachten Schädigungen zukommen, kann es also nicht geben. Die Festlegung eines Strafmaßes ist daher immer willkürlich. Die Festlegung der Schwere der Schuld bemisst sich allein nach der politischen und mehrheitlich durchgesetzten Einschätzung des Ausmaßes der Bedrohung grundlegender Rechtsgüter wie etwa Freiheit der Person, Leben und Eigentum und der Rechtsordnung als ganzer , die von den jeweiligen als „kriminell“ eingeordneten Handlungen ausgeht.
9. Strafzwecke
Das deutsche Strafrecht selbst nimmt sich vor, verschiedene Strafzwecke zu bedienen. Die Schuld des Täters soll vergolten werden. Der Täter soll aber auch resozialisiert und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden. Ebenso sollen alle anderen Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt und ihr untertäniges Vertrauen in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems soll gestärkt werden. Über die Bedeutung dieser unterschiedlichen Zwecke gibt es in Öffentlichkeit, Politik und Rechtswissenschaft 56 verschiedene Auffassungen. Gemeinsam ist ihnen die Annahme, dass es Strafen geben müsse und dass mit ihnen ein Nutzen verbunden sei für die Mitglieder der Gesellschaft, wenn nicht sogar für die Täter selbst.
„Jedem das seine“ – Strafe als Vergeltung
Bei der Vergeltung von Schuld geht es nicht um die Schädigung des Opfers und deren Folgen 57 : Strafe als Vergeltung hat mit Wiedergutmachung gar nichts zu tun. Wer ein gestohlenes Fahrzeug seinem Eigentümer zurückbringt und sich darüber hinaus bereit zeigt, für die Abnutzung zu zahlen, muss trotzdem mit einer Strafe rechnen.
Sie erfolgt nicht, wie oben beschrieben, um die Tatfolgen zu lindern oder das Opfer zu schützen. Stattdessen fügt die Gewalt der Bestrafung der Gewalt der Straftat noch eine weitere hinzu, um den Willen des Täters zu brechen. Warum? Der Bürger, der gegen das Recht verstoßen hat, hat in den Augen des Staates damit die unbedingte Gültigkeit von Recht und staatlichem Gewaltmonopol verletzt. Strafe soll die Unterordnung dieser Bürger unter das Recht entsprechend der jeweiligen Schwere der Schuld leisten und damit die unbedingte Gültigkeit des Rechtes wieder herstellen.
Strafe als Vergeltung soll also der Wiederherstellung des verletzten Rechtes dienen. Wie soll man sich aber die Wiederherstellung des verletzten Rechtes durch das Strafen vorstellen? Die Tat und damit der Rechtsbruch lässt sich ja nicht rückgängig machen. Mit der Strafe soll die unbedingte Gültigkeit des Rechtes insofern wieder hergestellt werden, dass der Staat gewaltsam die Unterordnung nachholt, die die Rechtsbrecher ihm in seinen Augen schuldig geblieben sind. Dem Bürger, der sich nicht von selbst ans Gesetz gehalten hat, werden a.) durch Gewalt so lange äußere Schranken gesetzt bzw. b.) durch Entzug von Vermögen so viele Schäden zugefügt, bis seine Schuld 58 „beglichen“ ist. Auf diese Weise ist Strafe Ausgleich für schuldig gebliebene Unterordnung, also in diesem Sinne „Wiederherstellung“ des verletzten Rechts.
Der Vorrang des Strafzwecks Vergeltung gegenüber den anderen Strafzwecken wird im Strafgesetzbuch darin deutlich, dass sich laut Gesetz der spezialpräventive 59 Zweck des Strafens am Zweck Vergeltung zu relativieren hat. „Schuldangemessen“ muss laut StGB die Strafe sein und diesem Zweck haben sich spezialpräventive Aspekte unterzuordnen: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen“ (§ 46). Mit anderen Worten: Erst wenn feststeht, dass der Täter eine bestimmte Tat schuldhaft begangen hat und damit klar ist, an welchem Strafrahmen sich die Strafzumessung zu orientieren hat, können sich mögliche Auswirkungen der Strafe auf die Resozialisierungsmöglichkeiten mildernd auf die konkrete Höhe der Strafe auswirken, innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens. Auch generalpräventive Aspekte sind dem Zweck der Vergeltung nachgeordnet: Die Entscheidung der Richter, der Forderung des Staatsanwaltes nachzugeben und in Hinblick auf generalpräventive 60 Aspekte den Strafrahmen stark oder voll auszuschöpfen, setzt ebenfalls die Feststellung der Schuld und der Tat voraus. 61
„Crime doesn't pay“ – Strafe als Abschreckung und als Stärkung des Vertrauens in das Recht
Damit die Abschreckung funktioniert und Bürger sich wirklich mehr davon versprechen, das Recht nicht zu brechen, muss die staatliche Gewalt gegenüber Straftätern siegreich bleiben. Die Wiederherstellung der unbedingten Gültigkeit des Rechts durch die gewaltsame Unterwerfung zielt insofern notwendig immer auch auf eine zusätzliche Wirkung. Strafverfolgung, Strafjustiz und Strafvollstreckung dienen dem Staat immer auch als Demonstration der Überlegenheit der Gewalt des Rechtsstaates gegenüber den potentiellen Straftätern – und als potentielle Straftäter gelten dem Staat erst mal alle Bürger. Die Gewalt des Rechtsstaates, der sich gegen die „Verbrecher“ durchsetzt, soll aber nicht nur abschrecken. Sie soll zugleich die Bürger in ihrem Vertrauen in die Gewalt des Staates, seine schützende Funktion und seine Leistung für die Durchsetzung von Gerechtigkeit bestärken.
Die Rechtfertigung von Strafen durch deren abschreckende Wirkung beinhaltet, dass die Bestrafung einiger „Verbrecher“ nötig ist, um viele andere Verbrechen zu verhindern. Wenn es beim Strafen allerdings wirklich darum ginge, Verbrechen zu verhindern, könnte man am Erfolg von Abschreckung durch Strafen durchaus zweifeln. Je nach Delikt liegt die Rückfallquote von Straftätern bei 50-80%. Die gute Meinung über Prävention kommt häufig so zustande, dass das rechtskonforme Handeln vieler Bürger der abschreckenden Wirkung von Strafen zugeschrieben und darin ihre zentrale Leistung und ihr Erfolg gesehen wird. So behält in der vorherrschenden Meinung die abschreckende „Wirkung“ der Strafe auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Zahl der Verbrechen steigt.
Die Rechtfertigung von Strafen mit der Notwendigkeit von Abschreckung ist populär. Wer Strafen mit der Notwendigkeit von Abschreckung rechtfertigt, widerspricht damit allerdings der ebenso populären Behauptung, für die Anerkennung des Rechtes gäbe es gute, im Prinzip jedem Bürger einsichtige moralische und materielle Gründe. Das Argument „ohne Gewalt keine Rechtstreue“ trifft zwar etwas von der gesellschaftlichen Wirklichkeit, aber das spricht weder für diese gesellschaftlichen Verhältnisse noch für die Gewalt, die sie nötig machen.
Der Staat kann zwar nicht jedes einzelne Verbrechen verhindern, er meint es aber ernst damit, durch Maßnahmen der Prävention für bestmögliche Sicherheit zu sorgen. Die Bürger sollen ihren Aufgaben im kapitalistischen Alltag nachkommen können. 62 Der Staat will mit Strafen wie mit anderen Maßnahmen der Prävention erreichen, dass „im Großen und Ganzen seine Bürger das Recht achten, Rechtsbruch die dann strafrechtlich zu ahnende Ausnahme bleibt.“ 63
„Du hast keine Chance, also nutze sie“ – Strafe als Resozialisierung
Die Strafe dient nicht nur der Vergeltung und der Prävention von Verbrechen. Sie soll beim Täter auch bewirken, dass er sich wieder an die Gesetze hält. Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (§ 3 des Strafvollzugsgesetzes). Hieraus ergeben sich bestimmte Anforderungen für die Gestaltung des Strafvollzugs: „Der Vollzug soll so gestaltet sein, dass das Leben der Inhaftierten den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen ist. Es soll den – zwangsläufig – negativen Folgen des Vollzugs mit dem Abbruch von persönlichen Bindungen (Deprivation) und der Anpassung an die künstliche Anstaltswelt (Prisonierung) entgegengewirkt werden“ 64 (Ostendorf). Resozialisierung bedeutet für den Strafvollzug zum einen eine Reihe von Maßnahmen, die verhindern sollen, dass die Gefangenen psychisch und physisch völlig zerstört und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft völlig unfähig aus dem Knast herauskommen. Zum anderen gehört zur Resozialisierung aber auch die Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben „draußen“. Dazu gehören im „Idealfall“ das Nachholen von Bildungsabschlüssen und Ausbildung, Arbeit, therapeutische Maßnahmen, aber auch Hafterleichterungen und der Übergang in den offenen Vollzug. Diese Maßnahmen mögen sich freundlich anhören, sie sind es aber nicht. Resozialisierung zielt nämlich nicht, wie man aufgrund des Wortsinnes meinen könnte, auf eine Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben im Sinne einer Versorgung mit Arbeitsplätzen und anderem ab. Stattdessen sollen die Maßnahmen die Gefangenen darauf vorbereiten, ein Leben zwischen ALG II, Minijobs und einem häufig zerstörten sozialen Umfeld auszuhalten, ohne wieder straffällig zu werden.
Der Staat will die Gestaltung der Strafe auch nach Maßgabe des Zieles Resozialisierung, weil er zwar Vergeltung will, aber auch die unbedingte Gesetzestreue der Bürger. Weil der Staat durchaus zur Kenntnis nimmt, dass das Risiko kriminell zu werden, etwas mit „widrigen Lebensumständen“ von Menschen zu tun hat, begrenzt er die negativen Auswirkungen der Haft und unternimmt einiges, um das spätere Überleben nicht von vornherein unmöglich zu machen. Auch wenn in der Öffentlichkeit hin und wieder Stimmen laut werden, die in den schädigenden Auswirkungen der Haft eine unzureichende Umsetzung des im Strafvollzugsgesetz festgeschriebenen Resozialisierungsanspruchs sehen, weist die gelassene Reaktion der überwiegenden Mehrheit der Politiker darauf hin, worum es dem Staat bei der Resozialisierung tatsächlich geht: um die erzwungene freiwilligen Anpassung von Straftätern an die bürgerliche Rechts- und Eigentumsordnung und an ihre Regeln. Alle Maßnahmen sollen den entlassenen Gefangenen allein dazu befähigen, trotz Arbeitslosigkeit, Geldmangel und sozialer Isolation „sauber“ zu bleiben. 65 Die entscheidende Bedingung für Erfolg oder Misserfolg der Resozialisierung wird daher wesentlich in der Anpassungsbereitschaft des Straftäters gesehen, der damit zeigt, dass er den äußeren Zwang erfolgreich verinnerlicht hat. Dass diese Rechnung bei vielen Gefangenen nicht aufgeht, dafür haben Politiker und Journalisten unterschiedliche Erklärungen (zu lasche Strafen versus zu miese Haftbedingungen). Auch wenn sie sich über Einzelheiten der Ausgestaltung des Vollzugs uneinig sind, stimmen die meisten darin überein, dass der Strafzweck Resozialisierung den anderen Zwecken, nämlich Vergeltung und Abschreckung, untergeordnet ist. Selbst angesichts hoher Rückfallquoten kommt kein Politiker auf den Gedanken, die Strafe als ineffektives Mittel für eine Wiedereingliederung grundsätzlich in Frage zu stellen.
Eine Kritik am Strafvollzug, die am Zweck der Resozialisierung Maß nimmt, um dessen mangelnde Einlösung zu beklagen, täuscht sich häufig über seine reale Bedeutung. Zu kritisieren ist sie aber auch dafür, dass sie selbst gegen die Gewalt der Strafe nichts Substantielles einzuwenden hat. Eine Kritik am Gefängnis und an seinen Auswirkungen, die am Ideal der Resozialisierung ihr Maß nimmt und der Politik die Rückkehr zum „Verwahrvollzug“ vorwirft 66 , ist bestenfalls naiv. Noch wo die Kritiker die Verblödung und die physische und psychische Zerstörung, die Haft anrichtet, richtig beschreiben, haben sie an dieser selbst leider gar nichts auszusetzen, wo sie sich bloß für eine ordentliche Resozialisierung stark machen. Sie beurteilen den deutschen Strafvollzug dann nämlich im Interesse seines Funktionierens und fragen danach, ob und inwieweit er die erfolgte „Besserung“ der Gefangen denn auch tatsächlich erreicht. Gewalt und Elend werden unter diesem Gesichtspunkt so aber nur insoweit zum Problem, als man darin ein Hindernis für den Besserungserfolg erblickt.
10. Literatur
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Findeisen, Uwe: „Mit Gewalt zur Anerkennung des Ich“, http://www.magazin-auswege.de/data/2009/09/Findeisen_Uwe_Amoklauf_und_Jugendgewalt_Sept-09.pdf.
Finger, Evelyn: „Das letzte Tabu“, Die Zeit, 08.11.2007, Nr. 46, http://www.zeit.de/2007/46/Inzest.
Forschungsstelle Flucht und Migration: „Schleuser und Schlepper“ in: ak – analyse & kritik – zeitung für linke Debatte und Praxis, 23.9.1999, Nr. 430 , http://www.akweb.de/ak_s/ak430/05.htm.
Haeberle, Erwin J.: „Die Sexualität des Menschen. Handbuch und Atlas“, Berlin 1985. http://www2.hu-berlin.de/sexology/ATLAS_DE/index.html
Hannover, Heinrich: „Die Republik vor Gericht 1954 – 1995. Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts“, Berlin 2005. [Zum Inhalt: Erfahrungen eines Rechtsanwaltes, der immer wieder Kommunisten und Linke verteidigte, die mit der politischen Justiz in der BRD in Konflikt geraten waren.]
Hagen, Jutta: „Nah am ganz normalen Wahnsinn – Amoklauf von Schülern in Deutschland“, in: Sozialmagazin, 34. Jahrgang 4/2009, S. 6-13.
Huisken, Freerk: „Die Schule ist nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems“, 2009 veröffentlicht unter: http://www.fhuisken.de/loseTexte.html.
Ders.: „School shooting – eine Geisteskrankheit?“, 2009 ebd.
Ders.: „Warum Jugendgewalt eine Ideologie ist“, in: ders.: „Über die Unregierbarkeit des Schulvolkes“, Hamburg 2007, S. 55-78.
Jochen; Anna; Stefan: „Die Leute organisieren“, Interview in: Fantômas – Magazin für linke Debatte und Praxis, Nr. 12, Winter 2007/Frühjahr 2008. http://www.akweb.de/fantomas/fant_s/fant012/01.htm
Jünschke, Klaus; Hauenstein, Jörg; Ensslin, Christiane: „Pop Shop – Gespräche mit Jugendlichen in Haft“, Hamburg 2008. [Zum Inhalt: Beschreibung des Alltags im Jugendknast aus der Sicht der Betroffenen.]
Krölls, Albert: „Das Grundgesetz – ein Grund zum Feiern?“, Hamburg 2009.
Ders.; Flatow, Sybille von: „Reform des Jugendstrafrechts?! Über den Gebrauch der Staatsgewalt gegen das als Konkurrenzverlierer abgeschriebene, unbotmäßige jugendliche Prekariat“ in: Sozialmagazin, 33. Jg. 5/2008, S. 42-52.
Nuss, Sabine: „Material Girl in an Immaterial World – Warum Angela Merkel mit ihren Kollegen an der Ostsee über Geistiges Eigentum sprechen will“, in: „G8: Die Deutung der Welt. Kritik. Protest. Widerstand.“ Gemeinschaftsausgabe der Redaktionen ak – analyse & kritik, arranca!, Fantômas und So oder So. 2007, http://www.linksnet.de/de/artikel/20494
Ostendorf, Heribert: „Vom Sinn und Zweck des Strafens“, veröffentlicht ohne weitere Angaben auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung: http://www1.bpb.de/publikationen/MOXTL4,0,Vom_Sinn_und_Zweck_des_Strafens.html
Riekenbrauk, Klaus: „Strafrecht und Soziale Arbeit“, München 2004.
Roxin, Claus; Arzt, Gunther; Tiedemann, Klaus: „Einführung in das Strafrecht und Strafprozessrecht“, Heidelberg 2006.
Trenczek, Thomas: „Grundzüge des Strafrechts“, in: ders./Tammen, Britta; Behlert, Wolfgang: „Grundzüge des Rechts“, München 2008, S. 516-573.
„Urteil gegen die Geiselnehmerin von Aachen“, pr-sozial – das presseportal, zitiert nach: http://www.elo-forum.org/news-diskussionen-tagespresse/15912-aachen-geiselnahme-jobcenter-unblutig-beendet-5. 18.02.2009, 18:19 [Der Artikel wird zum angegebenen Zeitpunkt in einem der Forenbeitrag zitiert.]
Wessels, Johannes; Beulke, Werner: „Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau“, Heidelberg 1998.
Wirth, Margrit: „Noch eine 'Reform': Die Fortentwicklung des Rechtsstaats im Geiste des Notstands“, http://doku.argudiss.de/data/rechtsstaat_hb_0405_gl.pdf. [In diesem Vortragsmanuskript finden sich auch informative Ausführungen über das Thema „politisches Strafrecht“.]
Strafvollzugsgesetz und Strafgesetzbuch, siehe: http://dejure.org/gesetze/
11. Anhang: Auszug aus dem Strafgesetzbuch
"§ 46 StGB: Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
-
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
-
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
-
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
-
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
-
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
-
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie
-
das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen."
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/46.html
Fußnoten:
1 Im folgenden geht es um das staatliche Strafen in Gesellschaften mit kapitalistischer Wirtschaftsweise und einem demokratischen Rechtsstaat. Es geht in diesem Text also nicht um die Frage, wie man in einer befreiten Gesellschaft mit Menschen umgeht, die anderen Menschen Gewalt antun. Um Missverständnisse zu vermeiden: Wir schließen nicht aus, dass es in einer befreiten Gesellschaft Übergriffe auf Leib und Leben anderer Menschen geben wird. Zum Schutz vor einzelnen mag auch dann hin und wieder irgendeine Form von Zwang nötig sein – ansonsten wäre man jeglicher Gewalt einfach ausgesetzt. Allerdings sehen wir einen Unterschied zwischen zeitweiligem Zwang oder dauernder Notwendigkeit eines staatlichen Strafwesens.
2 In all diesen Diskussionen wird vorausgesetzt, dass massenhafte Sanktionen notwendig und gerechtfertigt sind, weil sie moralisch hehren Zielen dienten, die sich anders nicht erreichen ließen. Strafe, wie jede Form von Gewalt, ist verbunden mit der Brechung eines Willens durch einen anderen Willen. Ihre Selbstverständlichkeit und die ihrer Begründung kann daher nicht einfach hingenommen werden: „ Gewalt ist immer und in jedem Fall verwerflich. Wer ihr [der Kritik an Gewalt] zustimmt, der kritisiert jede Form von Gewalt, die private und [...] jede staatliche, die organisierte und die unorganisierte, die Abwehr und den Angriff. Also auch auf Fälle, in denen mittels des Einsatzes von Gewalt einer Not gewehrt werden soll, trifft die Kritik zu. Dass ein Mensch zur Notwehr gezwungen ist, d.h. kein anderes Mittel der Schadensabwicklung besitzt, adelt keineswegs das zum Zwecke der Befreiung aus der Notlage zum Einsatz gekommene Mittel. Gewalt war dann schlicht notwendig, aber bleibt doch Gewalt und unterliegt folglich der genannten Kritik. Dass ein Zweck die Mittel heilige, die zu seiner Durchsetzung eingesetzt werden, ist eine Ausrede, die vornehmlich Politiker und zwar immer dann bei der Hand haben, wenn sie ihren Bürgern einreden wollen, dass es sich um 'heilige' Zwecke handelt, die sie verfolgen und die leider nicht anders als mit Gewalt zu erreichen seien.“ Huisken: „Jugendgewalt“, S. 64. Für diesen und für alle folgenden Literaturhinweise: siehe die Literaturliste am Ende des Artikels.) Was heißt das für die Kritik an staatlichen Sanktionen? Wenn eine kritische Betrachtung ihrer Begründung erweist, dass deren Zwecke – u.a. das friedliche Zusammenleben in einer Marktwirtschaft – anders als durch eben solche Sanktionen nicht durchzusetzen sind, müssen auch diese Zwecke einer Kritik unterzogen werden. Um ein wichtiges Ergebnis dieses Textes vorwegzunehmen: Eine Kritik am bürgerlichen Strafrecht ist ohne eine Kritik an der bürgerliche Rechts- und Eigentumsordnung nicht zu haben.
3 Z.B. gibt es seit Jahren einen Streit über das Jugendstrafrecht (zu den Besonderheiten des Jugendstrafrechtes vgl. die Literaturhinweise). Die CDU forderte mit ihrem 2003/2004 vorgestellten Gesetzentwurf eine Verschärfung des Jugendstrafrechts (unter anderem die Anhebung des Höchstmaßes, die grundsätzliche Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf 18- bis 21-Jährige und die Einführung eines sogenanntem Warnschussarrestes). Anfang 2008 machte dann noch die Forderung des damaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch Schlagzeilen, das Strafmündigkeitsalter von 14 auf zwölf Jahre herabzusetzen. Die Begründung für alle diese Forderungen lautet: Die zu große „Milde“ im Jugendstrafrecht lade zum Rechtsbruch ein. Der Rechtsbruch käme die Täter nicht hart genug zu stehen. Deswegen sei eine Stärkung der abschreckenden Wirkung durch längere und härtere Sanktionen notwendig. Die Gegenposition wurde von der SPD und großen Teilen der Fachöffentlichkeit vertreten. Sie wies den Vorwurf, das Jugendstrafrecht zeichne sich durch unangebrachte Milde aus, zurück. Das Hauptargument: Bestehende Gesetze reichten aus, es käme darauf an sie auch auszuschöpfen. Exemplarisch hierfür war das folgende Statement des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Beck: „Es hindert uns schon jetzt niemand, hart zu bestrafen.“ (SZ 7.1.2008)
4 Wir haben nichts an der Forderung auszusetzen, die Haftbedingungen von Gefangenen zu verbessern, wohl aber an deren Begründung. Wer den Strafvollzug im Namen einer besseren Resozialisierung kritisiert, macht sich für das bessere Funktionieren des Strafwesens stark. Ein Kritik an der Gewalt, die mit Strafen immer verbunden ist, leistet er damit nicht. Stattdessen trägt er, gewollt oder nicht, zu ihrer moralischen Legitimation bei.
5 Auch manche Linksradikale finden Strafen gut, wenn diese Strafen sich gegen die „Richtigen“ wenden, z.B. Nazis oder Steuerhinterzieher.
6 So z.B. der Jurist Ostendorf in seinem Aufsatz „Sinn“.
7 Zum Grund und Zweck von Strafen heißt es bei dem Rechtswissenschaftler Roxin u.a.: „Das Strafrecht dient [...] dem [...] Rechtsgüterschutz [d.h. dem Schutz von Rechten, der Verfasser] und ist in seiner Existenz demzufolge gerechtfertigt, wenn das friedlich und materiell gesicherte Zusammenleben der Bürger nur durch eine Strafandrohung bewahrt werden kann.“ (Roxin u.a.: „Einführung“, S. 4).
8 Wir gehen im Folgenden vor allem auf „Delikte“ ein, in denen es in irgendeiner Weise um die illegale Erlangung materiellen Reichtums geht. Hierzu müssen auch viele „Delikte“ gezählt werden, in denen Gewalt angewandt wird, wie z.B. Erpressung oder Raub, die aber in der Öffentlichkeit nicht als „Eigentumsdelikt“ eingeordnet und besprochen werden.
Zwar haben nicht alle Formen von Kriminalität ihren Existenzgrund in der Abhängigkeit von Eigentum und Lohnarbeit. Allerdings hat der größte Teil der Kriminalität den materiellen Mangel, der mit der Abhängigkeit von Lohnarbeit verbunden ist, zur Voraussetzung. In dieser Massenkriminalität, und nicht in den Gewalttaten, die in der Öffentlichkeit den größten Platz einnehmen (Vergewaltigungen, Amokläufe, Gewalttaten von „psychisch Kranken“), ist die Notwendigkeit eines Strafsystems in bürgerlichen Gesellschaften begründet. Dennoch gibt es einen Zusammenhang zwischen diesen Formen von Gewaltkriminalität und der Weise wie die entsprechenden Täter ihre gesellschaftliche Stellung als Konkurrenzsubjekte verarbeiten. Vgl. etwa zum Zusammenhang zwischen dem Scheitern an den Anforderungen (schulischer) Konkurrenz und der Gewalt jugendlicher Amokläufer: Hagen: „Wahnsinn“ S. 9f. und Huisken: „Schule“, sowie ders.: „School shooting“ S. 2f.
9 Wer schon mehrere Texte von uns gelesen hat, dem sind die folgenden Ausführungen über den Zusammenhang zwischen Freiheit, Gleichheit, Eigentum sowie der Konkurrenz und ihren Auswirkungen vielleicht schon bekannt. In diesem Fall kann man den kursiv gesetzten Text auch überspringen.
10 Aus welchen Interessen bürgerliche Staaten dies tun, dazu später mehr.
11 Was man mit seinem Eigentum anstellt, kann man selbst entscheiden, solange man niemand anderen in dessen Freiheit beschränkt. Eine Krankenschwester oder ein Erzieher etwa können ihre Arbeitskraft an die Krankenhäuser oder Kindergärten ihrer Wahl verkaufen. Ein Hausbesitzer kann selbst entscheiden, wen er zur Miete darin wohnen lässt – solange er offiziell niemanden wegen seiner Hautfarbe, seines Geschlechts o.ä. benachteiligt.
12 Die Garantie von Freiheit, Gleichheit und Eigentum ermöglicht den Bürgern das Abschließen gültiger Verträge und damit Kauf und Verkauf von Waren. Denn jeder Austausch von Waren und Geld findet unter der Rechtsform des Vertrages statt, egal, ob es sich dabei um Kaufverträge, Arbeitsverträge oder Mietverträge handelt. Für das Zustandekommen von Verträgen ist die ausschließliche Verfügung über Besitz ebenso Bedingung wie der Umstand, dass Vereinbarungen zwischen formal gleichen Personen geschlossen werden und die Zustimmung zum Vertrag frei ist von persönlichem Zwang.
13 Und wer z.B. seinen Strom nicht zahlen kann, dem wird er eben abgestellt. In einer Stadt wie Fürth gab es z.B. 2007 1.600 Stromabschaltungen (Jochen; Anna; Stefan: „Leute“).
14 Der Vereinfachung halber seien hier Eigentümer an Produktionsmitteln und die Person, die die Funktion eines Unternehmers ausübt, gleichgesetzt. Das wird der Sache gerecht, weil es auf die Funktion und damit nicht auf die Person ankommt.
15 Mehr als jeder fünfte abhängig Beschäftigte in Deutschland arbeitete vor der Wirtschaftskrise zu einem Niedriglohn – das heißt: im Westen für weniger als 9,62 Euro je Stunde, im Osten für unter 7,18 Euro. Insgesamt 6,5 Millionen Menschen waren 2007 somit Geringverdiener. Vgl. etwa „Lohnspreizung ohne Beispiel“, http://www.boeckler-boxen.de/5451.htm.
16 Vgl. z.B. „Kohleklau im Armenschacht“, http://www.daserste.de/weltspiegel/beitrag_dyn~uid,2ga58yzu1zqbmhrs~cm.asp.
17 Und das ist in Zeiten von Hartz IV nun wirklich keine Seltenheit.
18 Nach Schätzungen betrug Ende des letzten Jahrzehnts die Zahl der Menschen, die ohne gültige Papiere in der BRD leben, zwischen 500.000 und 1,2 Millionen. Der Migrationsbericht der Bundesregierung von 2005 ging von einer Millionen Menschen aus. Vgl. hierzu: http://www.welt.de/print-welt/article211591/In_Deutschland_leben_eine_Million_Illegale.html
19 Z.B. wurden 2010 Razzien in rund 2000 Unternehmen im Bereich der Gebäudereinigung durchgeführt. Dies ergab folgende Bilanz: „In 269 Fällen bestehe der Verdacht, dass von Arbeitgebern der Mindestlohn nicht bezahlt worden sei…“, http://www.tagesschau.de/wirtschaft/gebaeudereiniger116.html
20 Vgl. z.B. „Schwarzarbeit in jedem dritten Haushalt“ (Tagesspiegel vom 25.02.2009)
21 Während es sich bei der bloßen Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter (Mini-Jobs) zumindest in privaten Haushalten um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit Bußgeld sanktioniert werden kann, stellt etwa die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und ohne Aufenthaltstitel eine Straftat dar (vgl. hierzu z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung §§ 10-11).
22 Das hier über Steuersünder und Schwarzfahrer Gesagte gilt nicht nur für diese. Die meisten der angeführten Taten werden von Menschen begangen, die sich selbst häufig nicht als Straftäter und ihr Handeln nicht als moralisch verwerflich ansehen.
23 Ein Staat einer Gesellschaft mit kapitalistischer Ökonomie ist nicht bloß Garant der Rechte, die er den Bürgen verleiht. Er ist interessiert am Erfolg der nationalen Reichtumsproduktion, von der alle Lebensbedingungen im Land einschließlich seiner eigenen finanziellen Basis (Steueraufkommen) abhängen. Nicht erst in Zeiten verschärfter Standortkonkurrenz (Globalisierung) hat der Staat daher ein Interesse am Wachstum seines nationalen Kapitals. Diesem Wachstum dienen nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung einer funktionierenden und schlagkräftigen Exekutive (unabhängige Justiz, starke und gut ausgerüstete Polizei usw.), sondern auch solche Maßnahmen, die die Konkurrenz der Einzelkapitale begrenzen, um zu gewährleisten, dass Mensch und Natur dauerhaft benutzbar bleiben (z.B. Arbeitsschutzgesetzgebung oder Umweltgesetzgebung).
24 Die Zwangsvollstreckung ist die Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels, etwa durch Pfändung oder Zwangsversteigerung.
25 Der Staat beantwortet aber nicht jede von ihm als schädlich für das Zusammenleben in der Gesellschaft eingeschätzte Handlung mit der Sanktion Strafe. Nur dort, wo er Verletzungen von Rechten als gravierende Bedrohung für grundlegende Rechtsgüter wie etwa Freiheit der Person, Leben und Eigentum einschätzt und er der Meinung ist, dass „mildere Mittel“ zur Sanktionierung (wie etwa Vertragsstrafen) nicht ausreichten, stuft er sie als Vergehen bzw. als Verbrechen ein und reagiert auf sie mit Strafen. Vertragsbrüche etwa gelten zwar ab einem bestimmten Ausmaß als „sozialschädlich; denn Handel und Wandel können nur gedeihen, wenn Verträge eingehalten werden. Die generelle Bestrafung von Vertragsbrüchen wäre aber unangemessen“. (Roxin u.a. „Einführung“, S. 3). Solche Rechtsverletzungen müssten, so z.B. Roxin, nur bestraft werden, wenn „mildere Mittel“ zur Sanktionierung (wie etwa Vertragsstrafen) nicht ausreichten. Welche Taten eine „gravierende Bedrohung“ darstellen, dafür gibt es allerdings kein objektives Maß. Dies wird näher erläutert im Kapitel„8. Das Strafrecht: Nicht die Verwirklichung eines Ideals von Gerechtigkeit, sondern Ausdruck des politischen Willens zum Schutz der bürgerlichen Rechtsordnung“.
26 Vgl. zur Kritik an Strategien, Armut durch Umverteilung zu mildern bzw. zu beseitigen, unsere Kritik an der Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen: http://www.junge-linke.org/de/schwer_mit_dem_schonen_leben_das_konzept_des_bedingungslosen_grundeinkommens
27 Der Einzelne findet sich deswegen in einer Doppelrolle wieder: Als Bürger, der seinen ökonomischen Interessen nachgeht, darf und muss er ein borniertes Eigeninteresse am Geldverdienen verfolgen, in anderer Hinsicht muss er davon auch absehen, denn er muss, um seinen Interessen nachgehen zu können als Staatsbürger Loyalität gegenüber den staatlichen Setzungen der Bedingungen des Wettbewerbs aufbringen. D.h. zum Beispiel der Unternehmer kann Arbeiter, deren Löhne er einsparen will, nicht von heute auf morgen entlassen, was betriebswirtschaftlich viel nützlicher, da kostensparender wäre, sondern erst nach einer gesetzlichen Kündigungsfrist.
28 Was regelmäßig in Frage gestellt wird, ist nicht das Recht, sondern ist die Umsetzung des Rechtes bzw. seines Ideals durch die konkrete Gesetzgebung der verschiedenen Regierungen oder die Exekutive, sprich selbstgerechte Politessen, faule bzw. korrupte Beamte usw.
29 Eine historische Voraussetzung ist zum Beispiel die politische Integration der Arbeiterbewegung in die bürgerliche Gesellschaft.
30 Anlass zur Bestätigung und zum Ausmalen dieser Auffassung bieten regelmäßig Medienberichte über Plünderungen und Gewalt in Gegenden dieser Welt, in denen es kein staatliches Gewaltmonopol gibt oder dies vorübergehend außer Kraft gesetzt ist. Letzteres war z.B. 2005 in der überschwemmten und von Seiten des Staates vorübergehend nicht mehr kontrollierten Stadt New Orleans der Fall.
31 Und damit fährt der Staat auch ganz gut.
32 Das äußert sich z.B. in der Strafverfolgung darin, dass Handlungen nur dann als Straftaten verfolgt werden dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat bereits als Straftat galten.
33 Vereinfacht gesagt sind das alle Handlungen, die im StGB als Straftatbestand definiert sind. Als Diebstahl gilt, wenn man eine Sache entwendet mit dem Zweck, sie in seinen Besitz zu bringen. Des heißt, man hat ohne Zustimmung des Eigentümers Zugriff auf sie.
34 Grob gesagt: Es liegen keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand oder Eingriffsbefugnisse vor.
35 Und darin ist der Staat auch konsequent: Hat jemand eine tatbestandsmäßige Handlung rechtswidrig unternommen, dabei aber nicht schuldhaft gehandelt, weil er beispielsweise psychisch krank ist, verhängt der Staat keine Strafe. Stattdessen können aber Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden, wenn ein Gericht zu dem Urteil gelangt, dass von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
36 Zitiert nach Riekenbrauk: „Strafrecht“, S. 76.
37 Dass kein Dieb etwas stiehlt, um das Recht zu brechen, ist für die juristische Bestimmung von Schuld im Rahmen des Strafprozesses völlig unerheblich. Darum geht es erst, wenn das Delikt und damit die Schuld grundsätzlich feststehen und es um die Frage geht, wie sehr der Strafrahmen, den das Strafrecht für eine bestimmte Tat vorsieht, ausgeschöpft werden soll.
38 Wessels/Beulke: „Strafrecht“, Rn 401.
39 Zwar erwartet der Staat unbedingte Unterwerfung. Schon die Existenz eines Strafrechtes zeigt aber auch, dass der Staat praktisch nicht damit rechnet, dass alle sich aus Einsicht in dessen Nutzen ans Recht halten. U.a. durch das Strafrecht versucht der Staat Einfluss auf den Willen der potentiellen Rechtsbrecher zu nehmen. Er geht also davon aus, dass seine Bürger sich bei der Entscheidung, ob sie ein Verbrechen begehen oder nicht, ein Stück weit auch ihrer Berechnung folgen, ob es sich für sie lohnt oder nicht. Der Staat setzt darauf, dass diese Berechnung in aller Regel für die Einhaltung der Gesetze ausfällt.
40 § 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
41 Vgl. Finger: „Tabu“.
42 Rechtsgut zu sein bedeutet, dass etwas eine besondere ideelle Qualität hat, z.B. hat ein Fahrrad außer seinem konkreten Nutzen als Transportmittel noch die Qualität Eigentum zu sein. Die Qualität Rechtsgut zu sein beinhaltet die Selbstverpflichtung des Staates, diese Güter zu schützen.
43 Was nicht heißt, dass im Bewusstsein der Bürger ihre Interessen und die des Staates nicht zusammenfallen können. So sagen viele Studenten nicht einfach, dass sie keine Studiengebühren wollen. Gängig ist vielmehr, die Forderungen damit zu legitimieren, dass zu hohe Studiengebühren dem „Standort Deutschland“ schadeten: Weniger Schulabgänger würden ein Studium aufnehmen. Was der „Standort“ mit ihren eigenen Bedürfnissen zu tun hat und an was für einen Staat sie ihre Forderungen stellen, darüber legen sie sich keine Rechenschaft ab.
Auch in anderen Bereichen begründen Bürger ihre Forderungen ähnlich: Den einen geht es um eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, Einsparung sozialer Transfers zur Haushaltskonsolidierung und innere Sicherheit. Andere wollen finanzierbare Mindestlöhne und sie fordern Löhne, die die Kaufkraft der kleinen Leute und darüber das Wachstum stärkten. Diese Forderungen haben gemeinsam, dass die eigenen Interessen genau deshalb zum Zuge kommen sollen, weil sie dem nationalen Allgemeinwohldienen. Darin ist die Bereitschaft zum Verzicht auf die Durchsetzung der eigenen materiellen Interessen zugunsten des nationalen Allgemeinwohls zumindest schon angelegt. Wer etwa höhere Löhne fordert mit dem Argument, diese dienten dem Wachstum, der erkennt damit zugleich an, dass Lohnsenkung in Ordnung ist, wenn die Lohnhöhe das Wachstum der deutschen Wirtschaft gefährdet. Je nachdem wo die Probleme für das Allgemeinwohl ausgemacht werden, kann die Frage, ob der Staat wirksam gegen „die Verbrecher vorgeht“ und „für Ordnung sorgt“ für die Einzelnen wichtiger werden als die Verbesserung der eigenen materiellen Lebensbedingungen. Eine solche Position ist keine Minderheitenposition. Das zeigt sich daran, dass Kriminalität wiederholt und erfolgreich als Wahlkampfthema taugte.
44 Er ist ein Aspekt der Strafzumessung, d.h., dass er zusammen mit anderen Aspekten ausschlaggebend ist, wenn das Gericht über über die Ausschöpfung des Strafrahmens entscheidet. (vgl. § 46 Abs. 2 StGB)
45 Das Opferentschädigungsgesetz ist Teil des Sozialgesetzbuches.
46 Nach § 46 Abs. 2 StGB soll das Gericht bei der Strafzumessung „die Umstände, die für oder gegen den Täter sprechen“ (vgl. hierzu § 46 im Anhang), gegeneinander abwägen. Der Zweck ist die Bemessung der individuellen Schuld und einer ihr entsprechenden Strafe. Entsprechend besteht ein Interesse an den persönlichen Umständen nur insoweit, wie sie auf Grundlage des Rechts für die Festsetzung des Strafmaßes von Bedeutung sind.
47 Vgl. Wessels/Beulke: „Strafrecht“, Rn 398
48 Die Tätigkeiten von Schleusern und Schleppern gelten in der Öffentlichkeit als besonders verwerflich. Ihnen wird neben dem illegalen Grenzübertritt auch noch zum Vorwurf gemacht, dass sie ihre – im übrigen sehr risikobehaftete – Tätigkeit nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern gegen Zahlung von Geld ausüben. (Vgl. hierzu auch Forschungsstelle Flucht und Migration: „Schleuser“).
49 Im Strafrecht spiegelt sich daher immer auch wider, was für ein Umgang der Menschen miteinander in bürgerlichen Staaten allgemein üblich ist.
50 S. auch unser (bisher unveröffentlichter) Text „Haben sie Geschlecht heute Nacht?“
51 Z.B. konnten sich Vermieter der „Kuppelei“ strafbar machen, wenn sie nicht-eheliche Sexualität in ihren Wohnungen ermöglichten.
52 Hinzu kommen, neben anderen, Aspekte wie (niedere) Beweggründe, Umstände der Tatausführung und der Tatzweck.
53 Wessels/Beulke: „Strafrecht“, Rn 425.
54 Im deutschen Recht unterscheidet sich § 211 Mord vom §212 Totschlag entscheidend durch die niederen Beweggründe bei Mord.
55 Wessels/Beulke: „Strafrecht“, Rn 401
56 Die Straftheorien der Rechtswissenschaft unterscheiden sich dadurch, auf welchen Zweck bzw. Nutzen sie die Strafen zurückführen. Keine widmet sich der Frage, ob und warum Strafen überhaupt sein müssen, stattdessen rechtfertigen sie Strafen überhaupt und die mit ihnen verbundene Gewalt: „Strafen heißt, mit Absicht Übel zufügen. [...] Für eine solche staatlich angeordnete und durchgeführte Übelzufügung bedarf es einer besonderen Legitimation, und zwar nicht nur einer formalen, das heißt durch Gesetz abgesicherten, sondern auch einer inhaltlichen Legitimation, die sich aus Ethik und Vernunft ableitet. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt.“ (Ostendorf: „Sinn“) Bei der Betrachtung der Theorien und ihrer Besprechung durch die Fachleute selber drängt sich der Eindruck auf, dass zwar jede Theorie als mangelhaft gilt, u.a. weil keine die Strafzwecke hinreichend begründen kann. Dies scheint aber nicht weiter hinderlich, weil das Entscheidende sowieso schon fest steht: Strafe müsse sein, weil ein „zivilisiertes Zusammenleben“ anders nicht funktioniere.
57 Bisweilen wird in kritischer Absicht die Vergeltung des Staates mit Rache gleichgesetzt. Diese Vergeltung ist aber schon deshalb etwas anderes als Rache, weil sie gar nicht auf das Bedürfnis eines individuellen Menschen bzw. einer Gruppe von Menschen, sondern auf eine Verletzung des Rechts reagiert. Während für Rache immer die subjektive Betroffenheit von Menschen maßgeblich ist, spielt dies für Strafverfolgung, Urteil und Bestrafung keine maßgebliche Rolle: Das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bei der Strafverfolgung etwa und die Beurteilung der Tat durch das Gericht existieren ganz getrennt von einer persönlichen Betroffenheit. Bei den meisten Taten ist die Tatverfolgung durch den Staatsanwalt unabhängig vom Opferwillen. Weder die Strafe noch das Strafmaß sind eine Sache der Willkür, insofern jede Verurteilung voraussetzt, dass eine Tat zum Tatzeitpunkt strafbar war und im Strafgesetzbuch mit der Höchst- und Mindeststrafe zumindest grob festgelegt ist, welchen „Preis“ jemand für ein Verbrechen zahlen muss, wenn er erwischt wird.
58 Die Strafe bemisst sich an der Schwere des Verbrechens. D.h. je schwerer das Verbrechen für den Staat wiegt, desto schwerer die Strafe.
59 Spezialpräventiv heißt hier auf die Abschreckung des Einzelnen gerichtet.
60 Generalpräventiv heißt in diesem Zusammenhang auf die Abschreckung aller potentiellen Straftäter gerichtet.
61 Die Bedeutung von generalpräventiven Aspekten für die Ausschöpfung des Strafrahmens zeigt sich regelmäßig in den Urteilsbegründungen. Als Beispiel sei hier die Urteilsbegründung in einem Fall angeführt, bei dem eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II aus Verzweiflung über die Kürzung von Leistungen zwei Sachbearbeiter des Jobcenters als Geisel genommen hatte. „Nach den sehr ruhigen und sachlichen Ausführungen von Staatsanwalt und Verteidiger, bei denen sogar bei dem Staatsanwalt unfreiwillig durchschimmerte, dass neben Frau G. auch ein System auf der Anklagebank sitzen könnte, das die Voraussetzungen für solche Verzweiflungstaten erst hervor bringt, naturgemäß wurde dieser Aspekt, auch mit handfesten Gründen, von dem Verteidiger stark betont, war die Urteilsbegründung dann doch überraschend subjektiv zu Lasten der Angeklagten. Wie von dem Staatsanwalt gefordert, lag ein Hauptgrund für das zwar dem möglichen Strafrahmen nach nicht übermäßigem, aber dennoch harten Urteil, in der Wahrung der Rechtsordnung.“ („Urteil gegen die Geiselnehmerin von Aachen“, pr-sozial -das presseportal , zitiert nach: http://www.elo-forum.org/news-diskussionen-tagespresse/15912-aachen-geiselnahme-jobcenter-unblutig-beendet-5.html, 18.02.2009, 18:19. Das relativ hohe Strafmaß wird hier also mit generalpräventiven Aspekten begründet. Alle potentiellen Täter und nicht nur der mögliche Einzeltäter sollen von einer derartigen Handlung abgeschreckt werden.
62 Die Mittel hierzu beschränken sich nicht allein auf das Strafrecht. Neben der Erhöhung des Strafmaßes und der Erhöhung der Aufklärungsquote, die die Bürgern in ihrem Glauben bestärkt, dass Verbrechen sich eben nicht auszahlen, können auch Maßnahmen wie eine bessere Beleuchtung in dunklen Straßenunterführungen, die ein größeres Gefühl von Sicherheit vermittelt, hierzu dienlich sein.
63 Wirth: „Reform“, S. 5
64 Ostendorf: „Sinn“
65 Nur als Hindernisse für ein eigenverantwortliches und straffreies Leben kommen Abhängigkeit, Armut und Verelendung des Verurteilten überhaupt ins Blickfeld: An solchen Bedingungen soll ein gesetzestreues Leben nicht scheitern. Der Bewältigung dieser Hindernisse soll die Resozialisierung dienen. Hierfür bieten Gefängnispersonal, Psychologen, Lehrer und Sozialarbeiter Hilfe an.
66 „Die Rückkehr zum bloßen Verwahrvollzug ist vielfach mit Händen zu fassen. Resozialisierung – vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht qualifiziert – soll der Sicherheit und Ordnung weichen. Dies wird langfristig zur eigentlichen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit werden.“ (Arbeitskreis kritischer Strafvollzug e.V. in „1995 – 2005“).